Änderung § 459i StPO vom 01.07.2017

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§ 459i StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 459i StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 459i (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 459i Mitteilungen


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(1) 1 Der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach den §§ 73 bis 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, wird dem Verletzten unverzüglich mitgeteilt. 2 Die Mitteilung ist zuzustellen; § 111l Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Mitteilung ist im Fall der Einziehung des Gegenstandes mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 1 und auf das Verfahren nach § 459j zu verbinden. 2 Im Fall der Einziehung des Wertersatzes ist sie mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 2 und das Verfahren nach den §§ 459k bis 459m zu verbinden.




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