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Änderung § 234 StPO vom 01.01.2018

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§ 234 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 234 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten


(Text alte Fassung)

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.

(Text neue Fassung)

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.

(heute geltende Fassung)