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Änderung § 81e StPO vom 13.12.2019

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§ 81e StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 81e StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 81e Molekulargenetische Untersuchung


(1) 1 An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. 2 Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden. 2 Absatz 1 Satz 2 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. 3 Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt § 81f Absatz 1 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden. 2 Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter der Person getroffen werden. 3 Absatz 1 Satz 2 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. 4 Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt § 81f Absatz 1 entsprechend.

(heute geltende Fassung)