... gilt § 200 entsprechend. (3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen ...
... 2, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen." 21. Dem § 201 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Anklageschrift ist auch dem ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
... gilt § 200 entsprechend. (3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden ...
Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
... Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens §§ 198 bis 211 Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung §§ 212 bis ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
... dieses Gesetzes anhängige sofortige Beschwerde nach § 13b Abs. 1 Satz 4, § 201 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung gilt als im Zeitpunkt des ...