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§ 18 - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG k.a.Abk.)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 393; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 18



Von der Besteuerung ausgenommen sind

1.
Ausspielungen,

a)
bei denen Ausweise nicht erteilt werden oder

b)
bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Ausspielung den Wert von 650 Euro nicht übersteigt,

es sei denn, daß der Veranstalter ein Gewerbetreibender oder Reisegewerbetreibender im Sinne des Gewerberechts ist oder daß die Gewinne ganz oder teilweise in barem Geld bestehen;

2.
von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Lotterie oder Ausspielung

a)
bei Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40.000 Euro,

b)
in allen anderen Fällen den Wert von 240 Euro

nicht übersteigt.