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§ 22 - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG k.a.Abk.)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 393; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 22


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, wie die Steuer zu entrichten ist, insbesondere ob und in welcher Weise Stempelzeichen zu verwenden sind.

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Zitierungen von § 22 Rennwett- und Lotteriegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RennwLottG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV)
B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900


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