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§ 24 - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG k.a.Abk.)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 393; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 24



(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17 Absatz 2 wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.

(2) 1Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17 Absatz 2 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:

1.
zu 50 vom Hundert entsprechend den Anteilen am im Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz,

2.
zu 50 vom Hundert entsprechend dem Einwohneranteil der Bundesländer.

2Dabei sind jeweils die am 1. Mai beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zugrunde zu legen.

(3) 1Die Zerlegung wird von einer für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde durchgeführt. 2Dabei sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des Jahres zu leisten sind. 3Bis zur Festsetzung der Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten. 4Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Aufgabe der Zerlegung einer für die Finanzverwaltung zuständigen Finanzbehörde übertragen.



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Frühere Fassungen von § 24 Rennwett- und Lotteriegesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 28 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 01.07.2012Artikel 1 Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
vom 29.06.2012 BGBl. I S. 1424
aktuellvor 01.07.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 Rennwett- und Lotteriegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RennwLottG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424, 2013 I 2236
Artikel 1 SportWettG Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
... und der Gewinnauszahlung; 7. Höhe der Steuer." 10. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 (1) Das Gesamtaufkommen der ... der Steuer." 10. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 (1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17 Absatz 2 wird bis zum Jahr 2019 nach ...

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 28 EMobStFG Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
...  § 24 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten ...