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Änderung § 25 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 30.06.2012

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 25


(1) Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt der Reichsminister der Finanzen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Länder können über Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 und nach Absatz 2 hinaus weitergehende Vorschriften über das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten, das Vermitteln von Pferdewetten über das Internet und in das Ausland sowie Vorschriften über Regelungen zur Spielersperre, Spielwerbung und zum Schutz Minderjähriger erlassen. Die landesrechtlichen Vorschriften können auch Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit, insbesondere die Gefahrenaufklärung der Öffentlichkeit, umfassen.

 

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