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Änderung § 11 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 01.07.2012

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

(1) Der Buchmacher hat von jeder bei ihm abgeschlossenen Wette eine Steuer von sechzehn zwei Drittel vom Hundert des Wetteinsatzes an das Reich zu entrichten.

(Text neue Fassung)

(1) Der Buchmacher hat von jeder bei ihm abgeschlossenen Wette eine Steuer von 5 vom Hundert des Wetteinsatzes zu entrichten.

(2) Die Steuerschuld entsteht, wenn die Wette verbindlich geworden ist (§ 4 Abs. 2), spätestens jedoch mit der Entscheidung des Rennens, auf das sich die Wette bezieht.