§ 27 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung | § 27 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424 |
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(Text alte Fassung) § 27 (neu) | (Text neue Fassung)§ 27 |
Die für Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen. |