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Änderung § 4 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.09.2015

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 236 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

(1) Der Unternehmer des Totalisators und der Buchmacher haben über die Wette eine Urkunde (Wettschein) auszustellen. Welche Angaben der Wettschein enthalten muß, bestimmt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

(1) Der Unternehmer des Totalisators und der Buchmacher haben über die Wette eine Urkunde (Wettschein) auszustellen. Welche Angaben der Wettschein enthalten muß, bestimmt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(2) Ist der Wettschein ausgehändigt, so ist die Wette für den Unternehmer des Totalisators und den Buchmacher verbindlich. Ein von dem Wettenden gezahlter Einsatz kann nicht unter Berufung auf § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückverlangt werden. Soweit der Einsatz nicht gezahlt ist, kann er von dem Gewinn abgezogen werden. Im übrigen bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(3) Auf einem Rennplatz ist den Buchmachern nur das Legen von Wetten zu festen Odds für die dort am Renntag stattfindenden Rennen gestattet.

(4) Auf den Rennplätzen dürfen von den Buchmachern nur Wetteinsätze im Betrag von mindestens fünfzehn Euro angenommen werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2021)