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Synopse aller Änderungen des Rennwett- und Lotteriegesetz am 26.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 76 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RennwLottG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 76 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 | |
(Text alte Fassung) Die Offenbarung der nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse des Betroffenen durch die Finanzbehörde gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient. | (Text neue Fassung) Die Offenbarung der nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch die Finanzbehörde gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5818/v229479-2019-11-26.htm