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§ 8 - Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV)

§ 8 Übergangsfristen



(1) Bis zum 1. Oktober 1995 dürfen Lebensmittel noch nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden und die so gekennzeichneten Lebensmittel über diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr gebracht werden.

(2) Lebensmittel, die den bis zum Ablauf des 8. Oktober 2009 geltenden Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Oktober 2012 in Verkehr gebracht werden.





 

Frühere Fassungen von § 8 NKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.10.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
vom 01.10.2009 BGBl. I S. 3221

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 NKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 NKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3221
Artikel 1 1. NKVÄndV
... besitzen;". c) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...