§ 4a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 4a n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
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(Text alte Fassung) § 4a | (Text neue Fassung)§ 4a (aufgehoben) |
Abweichend von § 3 Abs. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung brauchen nicht angegeben zu werden: 1. bei Gärungsessig, der nur aus einem Ausgangs- oder Rohstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt ist, das Verzeichnis der Zutaten, 2. bei Essigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4) das Mindesthaltbarkeitsdatum. |