Auf Grund des § 5 Nr. 1, 4 und 5 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel
129 des
Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Essig im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das in 100 Millilitern mindestens 5 Gramm und höchstens 15,5 Gramm Säure, berechnet als wasserfreie Essigsäure, enthält und hergestellt ist
- 1.
- durch Essiggärung aus weingeisthaltigen Flüssigkeiten, auch unter Verdünnen mit Wasser (Gärungsessig),
- 2.
- durch Verdünnen von Essigsäure oder Essigessenz mit Wasser oder
- 3.
- durch Vermischen von Gärungsessig mit Essigsäure, Essigessenz oder Essig aus Essigessenz.
(2) Essigessenz im Sinne dieser Verordnung ist gereinigte, mit Wasser verdünnte Essigsäure, die in 100 Gramm mehr als 15,2 Gramm (15,5 Gramm je 100 Milliliter), jedoch höchstens 25 Gramm wasserfreie Essigsäure enthält.
Essig, der in 100 Millilitern mehr als 11 Gramm Säure, berechnet als wasserfreie Essigsäure, enthält, und Essigessenz dürfen nur in verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sind, die von Essigessenz nicht angegriffen werden und mit ihr nicht in gefährlicher Weise reagieren. Die Behältnisse müssen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift mit dem Hinweis "Vorsicht! Nicht unverdünnt genießen!" versehen sein.
(1) Essig darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er wie folgt gekennzeichnet ist:
- 1.
- Gärungsessig als "Essig" in Verbindung mit der Angabe der Ausgangs- und Rohstoffe;
- 2.
- Essig aus Essigsäure als "Essig aus Essigsäure"; Essig aus Essigessenz als "Essig aus Essigessenz";
- 3.
- mit Essigessenz oder Essig aus Essigessenz vermischter Gärungsessig als "Essig" mit dem Hinweis "hergestellt unter Zusatz von Essigessenz";
- 4.
- mit Essigsäure oder Essig aus Essigsäure vermischter Gärungsessig als "Essig" mit dem Hinweis "hergestellt unter Zusatz von Essigsäure".
(2) Essigessenz darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie als solche gekennzeichnet ist.
(3) Der Gehalt an Essigsäure und anderen Säuren, die den verwendeten Ausgangs- oder Rohstoffen oder erlaubten Zusätzen entstammen (Gesamtsäuregehalt), ist, berechnet als wasserfreie Essigsäure, bei Essig in Gramm je 100 Milliliter, bei Essigessenz in Gramm je 100 Gramm mit den Worten "...% Säure" anzugeben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure vom 24. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 235) außer Kraft.