§ 8 - See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV)

Artikel 1 V. v. 19.09.2005 BGBl. I S. 2787; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
Geltung ab 24.09.2005; FNA: 9510-1-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 8 Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Liegen die in Teil A Abschnitt 19.1 des ISPS-Codes genannten Voraussetzungen vor, so stellt das Bundesamt ein Internationales Zeugnis gemäß Teil A Abschnitt 19.2 in Verbindung mit Abschnitt 19.3 des ISPS-Codes aus, dessen Gültigkeit auf höchstens fünf Jahre begrenzt ist. Unbeschadet des Teils A Abschnitt 19.3.8 des ISPS-Codes ist das Zeugnis einzuziehen, sofern die zu seiner Erteilung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Liegen die Voraussetzungen von Teil A Abschnitt 19.4 des ISPS-Codes vor, stellt das Bundesamt ein vorläufiges Zeugnis aus.

(2) Die Erstüberprüfung nach Teil A Abschnitt 19.1.1.1 des ISPS-Codes kann frühestens 30 Tage nach Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erfolgen.

(3) Zwischen dem zweiten und dritten Jahrestag der Ausstellung des Internationalen Zeugnisses ist eine Zwischenüberprüfung gemäß Teil A Abschnitt 19.1.1.3 des ISPS-Codes durchzuführen. Das Bundesamt ist berechtigt, zusätzliche Überprüfungen anzuordnen und durchzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zur Erteilung des Zeugnisses genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

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Zitierungen von § 8 SeeEigensichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SeeEigensichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeEigensichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeeEigensichV Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
...  (5) Die anerkannte Stelle überprüft, ob die in den §§ 7 und 8 geforderten Maßnahmen auf dem Schiff ordnungsgemäß umgesetzt sind. Sie ...


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