§ 9 - See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV)

Artikel 1 V. v. 19.09.2005 BGBl. I S. 2787; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
Geltung ab 24.09.2005; FNA: 9510-1-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 9 Sicherheitserklärung


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff trägt dafür Sorge, dass erst bei Vorliegen einer Sicherheitserklärung nach Teil A Abschnitt 5.5 des ISPS-Codes mit dem Austausch von Personen oder Gütern begonnen wird, wenn

1.
das Schiff oder die Hafenanlage, mit denen Personen oder Güter unmittelbar ausgetauscht werden, nicht den Vorschriften des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens unterliegt,

2.
für den Betrieb des Schiffes eine andere Gefahrenstufe gilt als auf dem Schiff, mit dem Personen oder Güter unmittelbar ausgetauscht werden oder

3.
für den Betrieb des Schiffes eine andere Gefahrenstufe gilt als für die Hafenanlage, mit der Personen oder Güter unmittelbar ausgetauscht werden.

(2) In der Sicherheitserklärung nach Teil A Abschnitt 5.5 des ISPS-Codes müssen die Verantwortlichkeiten zwischen dem Schiff und der Hafenanlage oder dem anderen Schiff festgelegt werden. Die Verantwortlichkeiten haben sich an dem nach § 7 Abs. 2 genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auszurichten. Die Sicherheitserklärung ist nach den im Verkehrsblatt 2004 S. 383 veröffentlichten Mustern zweifach zu erstellen und zwischen den Beteiligten auszutauschen.

(3) Wirken zwei der in Absatz 1 genannten Beteiligten unter unverändert wiederkehrenden Bedingungen regelmäßig zusammen, kann die Sicherheitserklärung für einen festgelegten Zeitraum, höchstens jedoch für ein Jahr, vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesamtes. Die Sicherheitserklärung ruht bei jeder Änderung der Gefahrenstufe eines der Beteiligten für den Zeitraum der Änderung.

(4) Maßnahmen, die von den jeweiligen Plänen zur Gefahrenabwehr abweichen, kann das Bundesamt für einen festgelegten Zeitraum, höchstens jedoch für ein Jahr, genehmigen, soweit hierüber mit anderen Staaten zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen im Sinne der Regel 11 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens geschlossen worden sind.

(5) Die Gültigkeit einer Sicherheitserklärung nach Absatz 3 erlischt bei Verletzung der Bestimmungen des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens.

(6) Die Sicherheitserklärungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff ein Jahr ab Ausstellung an Bord aufzubewahren.

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Zitierungen von § 9 SeeEigensichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SeeEigensichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeEigensichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SeeEigensichV Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff (vom 08.09.2015)
... A Abschnitt 9.8.1 Satz 2 bezeichneten Abschnitte handelt. (7) Unbeschadet des § 9 Abs. 4 sind sämtliche dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff zugehörigen ...
§ 12 SeeEigensichV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2013)
... Schiff vorgesehenen Punkte nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, 8. entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass erst mit dem Austausch von Personen oder Gütern begonnen ... wird, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, 9. entgegen § 9 Abs. 6 eine Sicherheitserklärung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder  ...


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