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Änderung § 14 SeeEigensichV vom 01.08.2013

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§ 14 SeeEigensichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 14 SeeEigensichV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2812

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a


vorherige Änderung

 


Anträge nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung können bereits vor dem 1. Dezember 2013 bearbeitet werden. Genehmigungen werden frühestens mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 erteilt.