Änderung § 14 SeeEigensichV vom 01.08.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SeeEigensichVuaÄndV am 1. August 2013 und Änderungshistorie der SeeEigensichV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 SeeEigensichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 14 SeeEigensichV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2812

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a


vorherige Änderung

 


Anträge nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung können bereits vor dem 1. Dezember 2013 bearbeitet werden. Genehmigungen werden frühestens mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 erteilt.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed