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Änderung § 12 SeeEigensichV vom 01.12.2013

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§ 12 SeeEigensichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung
§ 12 SeeEigensichV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2812
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ein Dokument oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Zugang nicht gewährt,

2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 den Namen eines Beauftragten für die Gefahrenabwehr oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Schiff ständig erreichbar ist,

(Text alte Fassung)

5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff vorgesehenen Punkte nicht oder nicht rechtzeitig behandelt,

6.
entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass erst mit dem Austausch von Personen oder Gütern begonnen wird, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind,

7.
entgegen § 9 Abs. 6 eine Sicherheitserklärung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder

8.
entgegen § 10 Abs. 7 Satz 1 die Erreichbarkeit eines Schiffes nicht gewährleistet.

(Text neue Fassung)

5. ohne genehmigten Zusatz zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b private bewaffnete Wachpersonen einsetzt,

6. einer vollziehbaren Auflage nach § 7 Absatz 2a Satz 2 zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff vorgesehenen Punkte nicht oder nicht rechtzeitig behandelt,

8.
entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass erst mit dem Austausch von Personen oder Gütern begonnen wird, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind,

9.
entgegen § 9 Abs. 6 eine Sicherheitserklärung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder

10.
entgegen § 10 Abs. 7 Satz 1 die Erreichbarkeit eines Schiffes nicht gewährleistet.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.