Zitierungen von § 7 SeeEigensichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeeEigensichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeEigensichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeeEigensichV Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
...  (5) Die anerkannte Stelle überprüft, ob die in den §§ 7 und 8 geforderten Maßnahmen auf dem Schiff ordnungsgemäß umgesetzt sind. Sie ...
§ 9 SeeEigensichV Sicherheitserklärung
... oder dem anderen Schiff festgelegt werden. Die Verantwortlichkeiten haben sich an dem nach § 7 Abs. 2 genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auszurichten. Die Sicherheitserklärung ist nach ...
§ 12 SeeEigensichV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2013)
...  5. ohne genehmigten Zusatz zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b private bewaffnete Wachpersonen einsetzt, 6. einer vollziehbaren Auflage nach ... 1b private bewaffnete Wachpersonen einsetzt, 6. einer vollziehbaren Auflage nach § 7 Absatz 2a Satz 2 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die im Plan zur ... vollziehbaren Auflage nach § 7 Absatz 2a Satz 2 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff vorgesehenen Punkte nicht oder nicht ...
§ 14 SeeEigensichV Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a (vom 01.08.2013)
... nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 ... 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung können bereits vor dem 1. Dezember ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2812
Artikel 1 SeeEigensichVuaÄndV Änderung der See-Eigensicherungsverordnung
... 13 folgende Angabe angefügt: „§ 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a". 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 ... „§ 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a". 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b ... „5. ohne genehmigten Zusatz zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b private bewaffnete Wachpersonen einsetzt, 6. einer vollziehbaren Auflage ... private bewaffnete Wachpersonen einsetzt, 6. einer vollziehbaren Auflage nach § 7 Absatz 2a Satz 2 zuwiderhandelt,". b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die ... § 14 wird angefügt: „§ 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a Anträge nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem ... 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a Anträge nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 ... 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung können bereits vor dem 1. Dezember ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 548 10. ZustAnpV Änderung der See-Eigensicherungsverordnung
...  In § 7 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sowie § 11 Absatz 3 Satz 1 und 2 der ...


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