§ 6 Zeit der Handlung
1Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. 2Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts
G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5827/a80348.htm