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§ 9 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
30 frühere Fassungen | wird in 981 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
30 frühere Fassungen | wird in 981 Vorschriften zitiert
§ 9 Handeln für einen anderen
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Handelt jemand
- 1.
- als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
- 2.
- als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
- 3.
- als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
(2) 1Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
- 1.
- beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
- 2.
- ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
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Zitierungen von § 9 OWiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OWiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 OWiG Beteiligung
... von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn besondere persönliche Merkmale ( § 9 Abs. 1 ), welche die Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem Beteiligten vorliegen. ...
§ 29 OWiG Sondervorschrift für Organe und Vertreter
... Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. (2) § 9 Abs. 3 gilt ...
Zitat in folgenden Normen
Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
§ 149 GewO Einrichtung eines Gewerbezentralregisters (vom 31.08.2020)
... einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher ...
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