(1) 1Die Staatsanwaltschaft kann bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernehmen, wenn sie eine Straftat verfolgt, die mit der Ordnungswidrigkeit zusammenhängt. 2Zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit besteht ein Zusammenhang, wenn jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft soll die Verfolgung nur übernehmen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder wegen des Sachzusammenhangs oder aus anderen Gründen für die Ermittlungen oder die Entscheidung sachdienlich erscheint.
§ 63 OWiG Beteiligung der Verwaltungsbehörde ... Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernommen ( § 42 ), so haben die mit der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten betrauten Angehörigen der sonst ... (3) Erwägt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40 oder § 42 , das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit einzustellen, so hat sie die sonst zuständige ...
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108