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§ 44 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
30 frühere Fassungen | wird in 981 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
30 frühere Fassungen | wird in 981 Vorschriften zitiert
§ 44 Bindung der Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.
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