§ 70 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs


§ 70 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.

(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.

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Zitierungen von § 70 OWiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OWiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 109 OWiG
... (2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70 , 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen ...


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