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§ 70
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§ 70 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987
BGBl. I S. 602
; zuletzt geändert durch
Artikel 10
G. v. 12.07.2024
BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1
Recht der Ordnungswidrigkeiten
40 weitere Fassungen
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wird in 1166 Vorschriften zitiert
Zweiter Teil Bußgeldverfahren
Fünfter Abschnitt Einspruch und gerichtliches Verfahren
I. Einspruch
§ 69
←
→
§ 71
§ 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs
§ 70 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.
(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.
§ 69
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§ 71
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Zitierungen von
§ 70 OWiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OWiG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 109 OWiG
... (2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§
70
, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen ...
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