(1) 1Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
- 1.
- selbständigen Kostenbescheid,
- 2.
- Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
- 3.
- Ansatz der Gebühren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 62 zulässig.
2In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die
§§ 89 und
90 Abs. 1 entsprechend.
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 363
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Artikel 15 ZStrWuPRÄndG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ... (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 108 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „zweihundert" durch die Angabe „300" ersetzt. 2. ... 2. Nach § 133 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) § 108 Absatz 1 Satz 2 ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn ...