(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 119 bezieht, können eingezogen werden.
- 1.
- sich die Einziehung auf alle Verkörperungen erstreckt und
- 2.
- die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen unbrauchbar gemacht werden,
soweit die Verkörperungen und Vorrichtungen sich im Besitz des Täters oder eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind.
2Eine solche Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach
§ 119 Abs. 1 oder 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu verhindern.
3Für die Einziehung gilt
§ 27 Abs. 2, für die Unbrauchbarmachung gelten die
§§ 27 und
28 entsprechend.
(3) In den Fällen des
§ 119 Abs. 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.
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Artikel 1 G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327
Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372
Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600