(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
- 1.
- das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
- 2.
- eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 131 OWiG (vom 27.06.2020) ... Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124 , soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, das Bundesministerium des ...
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
V. v. 02.01.1975 BGBl. I S. 209
2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840