§ 128 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 128 Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen


§ 128 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind,

a)
im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt zu werden oder

b)
dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen Papiere herzustellen, oder

2.
Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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Zitierungen von § 128 OWiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 128 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OWiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 129 OWiG Einziehung (vom 31.12.2006)
... auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen ...
§ 131 OWiG (vom 27.06.2020)
... für Bau und Heimat, 4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128 , soweit es sich um a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermögen handelt, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 24 2. JustizModG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... ersetzt. 2. In § 129 wird die Angabe „§§ 126 bis 128 " durch die Angabe „§§ 124, 126 bis 128" ersetzt.  ... die Angabe „§§ 126 bis 128" durch die Angabe „§§ 124, 126 bis 128 " ersetzt.  ...


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