Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel
2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel
2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.