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Änderung § 108 OWiG vom 01.01.2026

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§ 108 OWiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 108 OWiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung


(1) 1 Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den

1. selbständigen Kostenbescheid,

2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und

3. Ansatz der Gebühren und Auslagen

(Text alte Fassung)

der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 2 In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.

(Text neue Fassung)

der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 2 In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.