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Änderung § 108 OWiG vom 01.01.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 15 ZStrWuPRÄndG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie des OWiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 108 OWiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 108 OWiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung | |
(1) 1 Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den 1. selbständigen Kostenbescheid, 2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und 3. Ansatz der Gebühren und Auslagen | |
| (Text alte Fassung) der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 2 In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. | (Text neue Fassung) der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 2 In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. |
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend. | |
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