§ 129 OWiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 129 OWiG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 129 Einziehung | |
(Text alte Fassung) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden. | (Text neue Fassung) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden. |