Änderung § 22 OWiG vom 01.07.2017

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§ 22 OWiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 22 OWiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
 

(Text alte Fassung)

§ 22 Voraussetzungen der Einziehung


(Text neue Fassung)

§ 22 Einziehung von Gegenständen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zuläßt.

(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn

1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder

2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.



 



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