Synopse aller Änderungen des OWiG am 01.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 5 des VermAbschRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des OWiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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OWiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
OWiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    Erster Abschnitt Geltungsbereich
       § 1 Begriffsbestimmung
       § 2 Sachliche Geltung
       § 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
       § 4 Zeitliche Geltung
       § 5 Räumliche Geltung
       § 6 Zeit der Handlung
       § 7 Ort der Handlung
    Zweiter Abschnitt Grundlagen der Ahndung
       § 8 Begehen durch Unterlassen
       § 9 Handeln für einen anderen
       § 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
       § 11 Irrtum
       § 12 Verantwortlichkeit
       § 13 Versuch
       § 14 Beteiligung
       § 15 Notwehr
       § 16 Rechtfertigender Notstand
    Dritter Abschnitt Geldbuße
       § 17 Höhe der Geldbuße
       § 18 Zahlungserleichterungen
    Vierter Abschnitt Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
       § 19 Tateinheit
       § 20 Tatmehrheit
       § 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Fünfter Abschnitt Einziehung
       § 22 Voraussetzungen der Einziehung
(Text neue Fassung)

    Fünfter Abschnitt Einziehung von Gegenständen
       § 22 Einziehung von Gegenständen
       § 23 Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
       § 24 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
       § 25 Einziehung des Wertersatzes
       § 26 Wirkung der Einziehung
       § 27 Selbständige Anordnung
       § 28 Entschädigung
       § 29 Sondervorschrift für Organe und Vertreter
vorherige Änderung nächste Änderung

    Sechster Abschnitt Verfall, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
       § 29a Verfall


    Sechster Abschnitt Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
       § 29a Einziehung des Wertes von Taterträgen
       § 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
    Siebenter Abschnitt Verjährung
       § 31 Verfolgungsverjährung
       § 32 Ruhen der Verfolgungsverjährung
       § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
       § 34 Vollstreckungsverjährung
Zweiter Teil Bußgeldverfahren
    Erster Abschnitt Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
       § 35 Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
       § 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
       § 37 Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
       § 38 Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten
       § 39 Mehrfache Zuständigkeit
       § 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
       § 41 Abgabe an die Staatsanwaltschaft
       § 42 Übernahme durch die Staatsanwaltschaft
       § 43 Abgabe an die Verwaltungsbehörde
       § 44 Bindung der Verwaltungsbehörde
       § 45 Zuständigkeit des Gerichts
    Zweiter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
       § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
       § 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
       § 48
       § 49 Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde
       § 49a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
       § 49b Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
       § 49c Dateiregelungen
       § 49d Mitteilungen bei Archivierung mittels Bild- und anderen Datenträgern
       § 50 Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
       § 51 Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde
       § 52 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
    Dritter Abschnitt Vorverfahren
       I. Allgemeine Vorschriften
          § 53 Aufgaben der Polizei
          § 54
          § 55 Anhörung des Betroffenen
       II. Verwarnungsverfahren
          § 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
          § 57 Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes
          § 58 Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung
       III. Verfahren der Verwaltungsbehörde
          § 59 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten
          § 60 Verteidigung
          § 61 Abschluß der Ermittlungen
          § 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
       IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft
          § 63 Beteiligung der Verwaltungsbehörde
          § 64 Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
    Vierter Abschnitt Bußgeldbescheid
       § 65 Allgemeines
       § 66 Inhalt des Bußgeldbescheides
    Fünfter Abschnitt Einspruch und gerichtliches Verfahren
       I. Einspruch
          § 67 Form und Frist
          § 68 Zuständiges Gericht
          § 69 Zwischenverfahren
          § 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs
       II. Hauptverfahren
          § 71 Hauptverhandlung
          § 72 Entscheidung durch Beschluß
          § 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
          § 74 Verfahren bei Abwesenheit
          § 75 Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
          § 76 Beteiligung der Verwaltungsbehörde
          § 77 Umfang der Beweisaufnahme
          § 77a Vereinfachte Art der Beweisaufnahme
          § 77b Absehen von Urteilsgründen
          § 78 Weitere Verfahrensvereinfachungen
       III. Rechtsmittel
          § 79 Rechtsbeschwerde
          § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde
          § 80a Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte
    Sechster Abschnitt Bußgeld- und Strafverfahren
       § 81 Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren
       § 82 Bußgelderkenntnis im Strafverfahren
       § 83 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
    Siebenter Abschnitt Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
       § 84 Wirkung der Rechtskraft
       § 85 Wiederaufnahme des Verfahrens
       § 86 Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren
    Achter Abschnitt Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
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       § 87 Anordnung von Einziehung und Verfall


       § 87 Anordnung der Einziehung
       § 88 Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
    Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
       § 89 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
       § 90 Vollstreckung des Bußgeldbescheides
       § 91 Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung
       § 92 Vollstreckungsbehörde
       § 93 Zahlungserleichterungen
       § 94 Verrechnung von Teilbeträgen
       § 95 Beitreibung der Geldbuße
       § 96 Anordnung von Erzwingungshaft
       § 97 Vollstreckung der Erzwingungshaft
       § 98 Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende
       § 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten
       § 100 Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung
       § 101 Vollstreckung in den Nachlaß
       § 102 Nachträgliches Strafverfahren
       § 103 Gerichtliche Entscheidung
       § 104 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
    Zehnter Abschnitt Kosten
       I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
          § 105 Kostenentscheidung
          § 106 Kostenfestsetzung
          § 107 Gebühren und Auslagen
          § 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung
       II. Verfahren der Staatsanwaltschaft
          § 108a
       III. Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
          § 109
       IV. Auslagen des Betroffenen
          § 109a
    Elfter Abschnitt Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
       § 110
    Zwölfter Abschnitt Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung
       § 110a Erstellung und Einreichung formgebundener und anderer elektronischer Dokumente bei Behörden und Gerichten
       § 110b Elektronische Aktenführung
       § 110c Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte und Zustellung an die Staatsanwaltschaft
       § 110d Aktenausdruck, Akteneinsicht und Aktenübersendung
       § 110e Durchführung der Beweisaufnahme
Dritter Teil Einzelne Ordnungswidrigkeiten
    Erster Abschnitt Verstöße gegen staatliche Anordnungen
       § 111 Falsche Namensangabe
       § 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans
       § 113 Unerlaubte Ansammlung
       § 114 Betreten militärischer Anlagen
       § 115 Verkehr mit Gefangenen
    Zweiter Abschnitt Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
       § 116 Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
       § 117 Unzulässiger Lärm
       § 118 Belästigung der Allgemeinheit
       § 119 Grob anstößige und belästigende Handlungen
       § 120 Verbotene Ausübung der Prostitution
       § 121 Halten gefährlicher Tiere
       § 122 Vollrausch
       § 123 Einziehung; Unbrauchbarmachung
    Dritter Abschnitt Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
       § 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
       § 125 Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens
       § 126 Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen
       § 127 Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
       § 128 Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen
       § 129 Einziehung
    Vierter Abschnitt Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
       § 130
    Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
       § 131
Vierter Teil Schlußvorschriften
    § 132 Einschränkung von Grundrechten
    § 133 Übergangsvorschriften
    § 134
    § 135
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Voraussetzungen der Einziehung




§ 22 Einziehung von Gegenständen


(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zuläßt.

(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn

1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder

2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 29a Verfall




§ 29a Einziehung des Wertes von Taterträgen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

(2) Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet werden.

(3) Der Umfang des Erlangten und dessen Wert können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.

(4)
Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbständig angeordnet werden.



(1) Hat der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

(2) 1 Die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 genannten Höhe kann sich gegen einen anderen, der nicht Täter ist, richten, wenn

1. er durch eine
mit Geldbuße bedrohte Handlung etwas erlangt hat und der Täter für ihn gehandelt hat,

2. ihm das Erlangte

a) unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder

b) übertragen wurde
und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, oder

3. das Erlangte auf
ihn

a) als Erbe übergegangen ist oder

b) als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.

2 Satz
1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(3) 1 Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters oder des anderen abzuziehen. 2 Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist.

(4) 1 Umfang
und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden. 2 § 18 gilt entsprechend.

(5)
Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann die Einziehung selbständig angeordnet werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen


(1) Hat jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,

3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,

4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder

5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,

eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) 1 Die Geldbuße beträgt

1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,

2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.

2 Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. 3 Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. 4 Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) 1 Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. 2 Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. 3 Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) 1 Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. 2 Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. 3 Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73 oder 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.



(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 87 Anordnung von Einziehung und Verfall




§ 87 Anordnung der Einziehung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung, die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, und die Entscheidung über die Entschädigung zuständig (§§ 431, 434 Abs. 2, § 436 Abs. 3 der Strafprozeßordnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend.



(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung, die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, und die Entscheidung über die Entschädigung zuständig (§§ 424, 425, 428 Absatz 2, § 430 Absatz 3, § 438 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Vom Erlaß des Bußgeldbescheides an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Betroffenen zustehen. 2 Ihm wird der Bußgeldbescheid, in dem die Einziehung angeordnet wird, zugestellt. 3 Zugleich wird er darauf hingewiesen, daß über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden ist.

(3) 1 Im selbständigen Verfahren wird die Einziehung in einem selbständigen Einziehungsbescheid angeordnet; § 66 Abs. 1, 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 gilt entsprechend. 2 Der Einziehungsbescheid steht einem Bußgeldbescheid gleich. 3 Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Das Nachverfahren (§ 439 der Strafprozeßordnung) gegen einen Bußgeldbescheid ist bei der Verwaltungsbehörde zu beantragen, welche die Einziehung angeordnet hat. 2 Die Entscheidung trifft das nach § 68 zuständige Gericht. 3 Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten der Staatsanwaltschaft, die sie dem Gericht vorlegt; § 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.



(4) 1 Das Nachverfahren (§ 433 der Strafprozessordnung) gegen einen Bußgeldbescheid ist bei der Verwaltungsbehörde zu beantragen, welche die Einziehung angeordnet hat. 2 Die Entscheidung trifft das nach § 68 zuständige Gericht. 3 Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten der Staatsanwaltschaft, die sie dem Gericht vorlegt; § 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die Entscheidung des Gerichts über die Einziehung eines Gegenstandes, dessen Wert zweihundertfünfzig Euro nicht übersteigt, ist nicht anfechtbar.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die Absätze 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Absatz 5 gelten im Verfahren bei Anordnung des Verfalls entsprechend.



(6) Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 4 gelten nicht im Verfahren bei Anordnung der Einziehung nach § 29a.

§ 88 Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30), so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, zuständig (§ 444 Abs. 1, § 434 Abs. 2 der Strafprozeßordnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Im selbständigen Verfahren setzt die Verwaltungsbehörde die Geldbuße in einem selbständigen Bußgeldbescheid fest. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die juristische Person oder Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.



(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30), so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, zuständig (§ 444 Abs. 1, § 428 Absatz 2 der Strafprozessordnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Im selbständigen Verfahren setzt die Verwaltungsbehörde die Geldbuße in einem selbständigen Bußgeldbescheid fest. 2 Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die juristische Person oder Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

(3) § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 90 Vollstreckung des Bußgeldbescheides


(1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(2) 1 Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst in die Landeskasse. 2 Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Ist die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Betroffenen oder dem Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. 2 Wird die Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so haben sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache abzugeben. 3 § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.



(3) 1 Ist die Einziehung eines Gegenstandes oder Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Betroffenen oder dem Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. 2 Wird die Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so haben sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache abzugeben. 3 § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung eines von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Ordnungsgeldes entsprechend.



§ 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten


(1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Ist der Verfall eines Geldbetrages (§ 29a) rechtskräftig angeordnet worden und legt der Betroffene oder der Verfallsbeteiligte eine rechtskräftige Entscheidung vor, in der gegen ihn wegen der mit Geldbuße bedrohten Handlung ein dem Verletzten erwachsener Anspruch festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Anordnung des Verfalls insoweit nicht mehr vollstreckt wird. 2 Ist der für verfallen erklärte Geldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben worden und wird die Zahlung auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten nachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungsbehörde insoweit die Rückerstattung an den Betroffenen oder den Verfallsbeteiligten an.



(2) 1 Ist die Einziehung eines Geldbetrages (§ 29a) rechtskräftig angeordnet worden und legt der Betroffene oder der Einziehungsbeteiligte eine rechtskräftige Entscheidung vor, in der gegen ihn wegen der mit Geldbuße bedrohten Handlung ein dem Verletzten erwachsener Anspruch festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Anordnung der Einziehung insoweit nicht mehr vollstreckt wird. 2 Ist der eingezogene Geldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben worden und wird die Zahlung auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten nachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungsbehörde insoweit die Rückerstattung an den Betroffenen oder den Einziehungsbeteiligten an.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 110b Elektronische Aktenführung


(1) 1 Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden. 2 Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden oder im behördlichen Verfahren geführt werden können sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten. 3 Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen. 4 Die Zulassung der elektronischen Aktenführung kann auf einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(2) 1 Zu den elektronisch geführten Akten eingereichte und für eine Übertragung geeignete Schriftstücke und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften) sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt. 2 Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist. 3 Die Urschriften sind bis zum Abschluss des Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung innerhalb von einer Woche vorgelegt werden können.

(3) Elektronische Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt wurden, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit der Urschrift zu zweifeln.

(4) 1 Enthält das nach Absatz 2 hergestellte elektronische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach Absatz 2 Satz 2 einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen Vermerk darüber,

1. dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der Urschrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt sowie

2. ob die Urschrift bei der Übertragung als Original oder in Abschrift vorgelegen hat,

vorherige Änderung nächste Änderung

kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. 2 Dies gilt nicht für in Verwahrung zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende Urschriften, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall unterliegen (§§ 22 bis 29a, 46 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 94, 111b bis 111n der Strafprozessordnung). 3 Verfahrensinterne Erklärungen des Betroffenen und Dritter sowie ihnen beigefügte einfache Abschriften können unter den Voraussetzungen von Satz 1 vernichtet werden. 4 In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von den Sätzen 1 und 3 bestimmt werden, dass die Urschriften weiter aufzubewahren sind.



kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. 2 Dies gilt nicht für in Verwahrung zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende Urschriften, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung unterliegen (§§ 22 bis 29a, 46 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 94, 111b bis 111q der Strafprozessordnung). 3 Verfahrensinterne Erklärungen des Betroffenen und Dritter sowie ihnen beigefügte einfache Abschriften können unter den Voraussetzungen von Satz 1 vernichtet werden. 4 In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von den Sätzen 1 und 3 bestimmt werden, dass die Urschriften weiter aufzubewahren sind.

§ 133 Übergangsvorschriften


(1) Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung und das Verfahren bei seiner Abwesenheit richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die erste Ladung des Betroffenen zur Hauptverhandlung abgesandt wird.

(2) Die Zulässigkeit und die Zulassung von Rechtsmitteln richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Urteil verkündet wird oder ein Beschluß bei der Geschäftsstelle eingeht.

(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Antrag bei Gericht eingeht.

(4) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nach dem Recht erhoben, das zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Bußgeldbescheid erlassen ist.

(5) Für Dateien, die am 1. Oktober 2002 bestehen, ist § 49c erst ab dem 1. Oktober 2003 anzuwenden.

vorherige Änderung

 


(6) 1 Wird die Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages wegen einer mit Geldbuße bedrohten Handlung, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, ist § 29a in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. 2 In Verfahren, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über den Verfall des Wertersatzes ergangen ist, ist § 29a in der bis zum 1. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden.




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