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Änderung § 1 AltölV vom 15.10.2020

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§ 1 AltölV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2020 geltenden Fassung
§ 1 AltölV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für

1. die stoffliche Verwertung,

2. die energetische Verwertung und

3. die Beseitigung

von Altöl.

(2) Diese Verordnung gilt für

(Text alte Fassung)

1. Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von Altöl,

2. Betreiber von Altölentsorgungsanlagen,

3. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altöl entsorgen, und

4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Entsorgung von Altöl übertragen worden sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.

(Text neue Fassung)

1. Erzeuger, Besitzer, Sammler und Beförderer von Altöl,

2. Betreiber von Altölentsorgungsanlagen und

3. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.

(heute geltende Fassung) 
 

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