Änderung § 2 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 18.03.2022

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere


(Text alte Fassung)

In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Papieren der genannten Art des Einzelhandels, sind die Güte- und Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind.

(Text neue Fassung)

Wer Eier liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, die nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert sind, hat auf jeder Stufe der Lieferkette mit Ausnahme des Einzelhandels in Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren die Güte- oder Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind.




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