Änderung § 7 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 04.10.2011

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2011 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 Informationen nicht auf den Begleitpapieren vermerkt,

2. entgegen Artikel 16 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

3. entgegen Artikel 19 Satz 1 verpackte Eier der Klasse A umpackt,

4. entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, oder Artikel 22 Absatz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,

5. entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

6. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 die Bestandsbuchführung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

7. entgegen Artikel 23 Aufzeichnungen oder Unterlagen nicht aufbewahrt oder

8. entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt ferner, wer

1. entgegen § 1b Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 2 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,

3. entgegen § 3 für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt,

4. entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrunde legt oder

5. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.



(heute geltende Fassung) 
 



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