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Änderung § 5 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 01.04.2012

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 109 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verfahren bei Direktlieferungen ungekennzeichneter Eier


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in Deutschland gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen. Diese informiert unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, wenn sie dem Antrag stattgibt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Antrag einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in Deutschland gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen. 2 Diese informiert unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, wenn sie dem Antrag stattgibt.

(2) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen.

(3) Wenn eine in einem Drittland ansässige Produktionsstätte ungekennzeichnete Eier nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 an einen in Deutschland ansässigen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie liefern möchte, so hat sie dies bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, zu beantragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:



(4) 1 Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,

2. Name und Anschrift der Produktionsstätte,

3. Anzahl der in der Produktionsstätte registrierten Legehennenplätze,

4. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Betreibers der Produktionsstätte, wenn dieser vom Antragsteller abweicht,

5. Anzahl der Eier, die je Woche geliefert werden sollen,

6. Geltungsdauer der Ausnahme und Lieferdatum,

7. Name und Anschrift des Unternehmens der Nahrungsmittelindustrie,

8. Erklärung des Unternehmens der Nahrungsmittelindustrie nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 589/2008.

vorherige Änderung

Die zuständige Landesbehörde kann für Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.



2 Die zuständige Landesbehörde kann für Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.