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Änderung § 1b Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 27.06.2014

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§ 1b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
§ 1b n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793

(Textabschnitt unverändert)

§ 1b Verbot des Inverkehrbringens


(Text alte Fassung)

(1) Es ist verboten, entgegen Artikel 116 und Anhang XIV Teil A Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, in Verbindung mit

1. Anhang XIV Teil A Kapitel II Nummer 1 oder Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13) geändert worden ist, Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht oder nicht richtig nach den vorgeschriebenen Güteklassen eingeteilt oder nicht oder nicht richtig nach Gewichtsklassen sortiert sind,

2. Anhang XIV Teil A Kapitel II Nummer 3 Eier der Klasse B an andere als die dort genannten Einrichtungen zu liefern,

3. Anhang XIV Teil A Kapitel III Nummer 1 Unterabsatz 1 oder 2, Nummer 2 oder 3 Unterabsatz 1 oder Kapitel IV Nummer 1 Satz 3 oder Nummer 3 Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den dort genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnung nicht entsprechen.

(Text neue Fassung)

(1) Es ist verboten, entgegen Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe e und Anhang VII Teil VI Abschnitt I Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in Verbindung mit

1. Anhang VII Teil VI Abschnitt II Nummer 1 oder Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht oder nicht richtig nach den vorgeschriebenen Güteklassen eingeteilt oder nicht oder nicht richtig nach Gewichtsklassen sortiert sind,

2. Anhang VII Teil VI Abschnitt II Nummer 3 Eier der Klasse B an andere als die dort genannten Einrichtungen zu liefern,

3. Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 1 oder 2, Nummer 2 oder 3 Unterabsatz 1 Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den dort genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnung nicht entsprechen.

(2) Es ist verboten,

1. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1, 2 oder Unterabsatz 3 oder Absatz 4, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung, Etikettierung, Stempelung, Angabe, Erklärung oder einem dort genannten Hinweis nicht entsprechen,

2. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zugelassenen Packstelle sortiert, verpackt und gekennzeichnet worden sind,

3. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer Packstelle sortiert, verpackt und gekennzeichnet worden sind, die den in Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten technischen Anforderungen entspricht,

4. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an die Sortierung und Verpackung nicht entsprechen,

5. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an die Verpackungen nicht entsprechen,

6. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 enthaltenen Anforderungen an eine Angabe, eine Banderole oder ein Etikett nicht entsprechen,

7. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 30 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnungen nicht entsprechen.