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Synopse aller Änderungen der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier am 23.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Januar 2019 durch Artikel 7 der EiFlRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EiVermNV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 1a Ausnahmen
§ 1b Verbot des Inverkehrbringens
§ 2 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Werbung
(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)
§ 3a (weggefallen)
§ 4 Marktnotierungen
§ 5 Verfahren bei Direktlieferungen ungekennzeichneter Eier
§ 6 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Ein- und Ausfuhr von Eiern
§ 6a (aufgehoben)
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 7a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
§ 8 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 9 (weggefallen)
§ 10 (Inkrafttreten)
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Eier erlassen sind.



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Eier.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Werbung




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

In öffentlichen Bekanntmachungen und in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, darf für Eier nicht ohne Angabe der Güte- und Gewichtsklassen geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 6 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Ein- und Ausfuhr von Eiern


(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung

1. bei der Einfuhr von Eiern aus Drittländern, solange die Eier Zollgut sind, und

2. bei der Ausfuhr von Eiern in diese Länder.

(2) 1 Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2 Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,

2. Name und Anschrift des ausführenden Unternehmens,

3. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Empfängers,

4. Anzahl der auszuführenden Eier,

5. Benennung der Bestimmungen der in § 1 genannten Vorschriften, von denen abgewichen werden soll,

6. Zeitpunkt und Ort der Verladung der Partie und

7. einen Nachweis über die rechtlichen Anforderungen des Empfängerlandes, die die Abweichung von den Anforderungen des Anhangs VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erforderlich machen.

(3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden der Länder weiter.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Zum Zwecke der Kontrolle gemäß Absatz 1 verarbeitet die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft die in Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten Angaben und übermittelt diese an die zuständigen Behörden der Länder.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7a (neu)




§ 7a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Eier zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit

1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

3. Auskunft verlangen.

2 Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.

(2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.