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§ 10 - Namensänderungsgesetz (NamÄndG)

neugefasst durch B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 738; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 17 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-1 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 10



Die namensrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.



 
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Frühere Fassungen von § 10 NamÄndG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
vom 09.03.2021 BGBl. I S. 322

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 NamÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 NamÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NamÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 322
Artikel 1 NamÄndG-ÄndG Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
... durch die Wörter „nach Landesrecht zuständige" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Die namensrechtlichen ... zuständige" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Die namensrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben ...