§ 3 - Rentenanpassungsverordnung 1998 (RAV 1998)

§ 3 Pflegegeld in der Unfallversicherung



Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1998 an

1.
für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 538 Deutsche Mark und 2.152 Deutsche Mark monatlich,

2.
für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 456 Deutsche Mark und 1.824 Deutsche Mark monatlich.



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