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§ 14 - Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG k.a.Abk.)

G. v. 25.04.1951 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 243-1 Ausländische Flüchtlinge

§ 14



(1) Heimatlose Ausländer haben zu allen öffentlichen Volksschulen, mittleren und höheren Lehranstalten sowie wissenschaftlichen Hochschulen und Kunsthochschulen unter den gleichen Bedingungen Zugang wie deutsche Staatsangehörige. Sie werden nach Maßgabe des Landesrechts an Gebührenerlaß und an den Mitteln zur Förderung Begabter beteiligt.

(2) Heimatlose Ausländer können Staatsprüfungen unter den gleichen Bedingungen ablegen wie deutsche Staatsangehörige.

(3) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen für heimatlose Ausländer wird nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes gewährleistet.

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Zitierungen von § 14 Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 HAuslG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HAuslG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 HAuslG
... Ausländer, die Prüfungen gemäß § 14 abgelegt haben oder deren ausländische Prüfungen gemäß § 15 anerkannt ...