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§ 17 - Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG k.a.Abk.)

G. v. 25.04.1951 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 243-1 Ausländische Flüchtlinge

§ 17



(1) Heimatlose Ausländer sind in der Ausübung nichtselbständiger Arbeit deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.

(2) Hinsichtlich des Rechts, sich in der Landwirtschaft, Industrie, im Handwerk und im Handel selbständig zu betätigen, sowie Handels- und Industrieunternehmungen, auch in der Form von Gesellschaften, zu gründen, sind heimatlose Ausländer den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Das gilt nicht für das Wandergewerbe und den Straßenhandel. Für die Ausübung dieser Gewerbe verbleibt es für heimatlose Ausländer bei der in § 56d und § 42b Abs. 4 der Gewerbeordnung für Ausländer getroffenen Regelung.