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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung der Schiffsregisterordnung (SchRegOÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ist ein Binnenschiff vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet worden und stünde die Anmeldung nach §§ 3 und 10 der Schiffsregisterordnung dem Eigentümer frei oder wären die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 3 der Schiffsregisterordnung nicht gegeben, so ist die Eintragung des Schiffs auf Antrag des Eigentümers auch dann gemäß § 20 Abs. 2 und 3 der Schiffsregisterordnung zu löschen, wenn der Eigentümer nach den bisherigen Vorschriften zur Anmeldung verpflichtet war.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Schiffsregisterordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SchRegOÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegOÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 97 1. BMJBBG Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung
...  Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833) ...