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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 7 - Teledienstegesetz (TDG)
Artikel 1 G. v. 22.07.1997 BGBl. I S. 1870; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 9020-6 Allgemeines Fernmelderecht
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 9020-6 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 7 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
- 1.
- Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
- 2.
- Die natürliche oder juristische Person in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
- 3.
- Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
- 4.
- Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
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