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Achtung: Dieser Titel wurde aufgehoben und galt bis inkl. 28.02.2007
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 11 - Teledienstegesetz (TDG)
Artikel 1 G. v. 22.07.1997 BGBl. I S. 1870; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 9020-6 Allgemeines Fernmelderecht
2 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 5 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 9020-6 Allgemeines Fernmelderecht
2 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 5 Vorschriften zitiert
§ 11 Speicherung von Informationen
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
- 1.
- sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
- 2.
- sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
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Zitierungen von § 11 TDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/584/a7439.htm