§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen (ElekZeugnV k.a.Abk.)

V. v. 12.04.1978 BGBl. I S. 501; zuletzt geändert durch V. v. 14.10.1982 BGBl. I S. 1413
Geltung ab 01.05.1978; FNA: 806-21-11-3 Berufliche Bildung

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die bis zum 31. Dezember 1989 von der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung
des Prüfungszeugnisses
der Berufsfachschule
Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt
wird
Abschlußprüfung
als Elektroanlagen-
installateur
Elektroanlagen-
installateur
Abschlußprüfung
als Energieanlagen-
elektroniker
Energieanlagen-
elektroniker




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