Änderung § 1 MautHV vom 01.09.2007

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§ 1 MautHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 1 MautHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.08.2007 BGBl. I S. 1958
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Mautsätze


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen

1. 0,09 Euro in der Kategorie A,

2. 0,11 Euro in der Kategorie B,

3. 0,13 Euro in der Kategorie C.

(2) Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen


(Text neue Fassung)

(1) Die Maut beträgt vorbehaltlich des Satzes 2 pro Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen

1. 0,0965 Euro in der Kategorie A,

2. 0,1165 Euro in der Kategorie B,

3. 0,1365 Euro in der Kategorie C.

Bis zum Ablauf des 30. September 2008 treten an die Stelle der in Satz 1 genannten Mautsätze die folgenden Mautsätze:


1. 0,10 Euro in der Kategorie A,

2. 0,12 Euro in der Kategorie B,

vorherige Änderung

3. 0,14 Euro in der Kategorie C.



3. 0,145 Euro in der Kategorie C.

(2) Die Maut beträgt vorbehaltlich des Satzes 2 pro Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu vier oder mehr Achsen

1. 0,1065 Euro in der Kategorie A,

2. 0,1265 Euro in der Kategorie B,

3. 0,1465 Euro in der Kategorie C.

Bis zum Ablauf des 30. September 2008 treten an die Stelle der in Satz 1 genannten Mautsätze die folgenden Mautsätze:

1. 0,11 Euro in der Kategorie A,

2. 0,13 Euro in der Kategorie B,

3. 0,155
Euro in der Kategorie C.

(3) Fahrzeuge nach § 1 Abs. 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge werden den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:

1. im Zeitraum bis 30. September 2006

Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4, S 5 und der EEV Klasse 1

Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 3 und S 2

Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

2. im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2009

Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 5 und der EEV Klasse 1

Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4 und S 3

Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

3. im Zeitraum ab 1. Oktober 2009

Kategorie A Fahrzeuge der EEV Klasse 1

Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 5 und S 4

Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 3, S 2 und S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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